Scheidung
Beendigung der Ehe |
Ist die Ehe zerrüttet, so wollen sich viele Ehepaare scheiden lassen. Um Ehegatten vor unüberlegten oder zu schnellen Handeln zu schützen, kann eine Ehe nicht sofort geschieden werden. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Ehe gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Widerherstellung der Ehe icht mehr zu erwarten ist.
Davon ist auszugehen, wenn die Ehegatten entweder bereits seit drei Jahren dauerhaft getrennt leben oder die Ehegatten ein jahr von einander getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung wollen.
Ein dauerhaft Getrenntleben setzt nicht zwingend eine räumliche Trennung, also einen Auszug aus der Wohnung, voraus. Auch in der Wohung kann man getrennt leben. Entscheident dabei ist, dass die Ehegatten getrennt Leben in der Wohnung führen. Dies ist der Fall, wenn die Ehegatten in getrennten Räumlichkeiten wohnen und sich selber versorgen.
Durch kurzfristige Versöhnungsversuche wird das Getrenntleben nicht unterbrochen.
Manchmal liest man in der Zeitung, dass eine Ehe blitzschnell geschieden wurde. Dabei zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden. Würde das Festhalten an der Ehe eine besondere Härte bedeuten, so kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahr die Scheidung ausgesprochen werden. Hierunter fallen aber nur besondere Härten wie z.B. der Mordversuch durch den Ehegatten. Häufig wird jedoch auch bezüglich des Trennungsjahr falsche Angaben getätigt. Vor solchen unlauteren Praktiken sei gewarnt.
Zwecks Durchführung der Scheidung muss Klage vor dem zuständigen Familiengericht erhoben werden. Dabei besteht grundsätzlich für beide Parteien Anwaltszwang. Im Fall der einvernehmlichen Scheidung reicht es ausnahmsweise, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist.
Neben der Scheidung wird von Amts wegen grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dass beide Ehegatten während der Ehe die gleichen Versorgungsanwartschaften (sprich Renten) erhalten. Dies ist besonders wichtig wenn insbesondere ein Ehepartner während der Ehe nicht gearbeitet hat. Da der Versorgungsausgleich automatisch geregelt wird, braucht hierfür kein gesonderter Antrag gestellt werden.
Andere eventuell durchzuführende Verfahren wie z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt, usw. müssen gesondert beantragt werden.
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